BGH zur Gründung terroristischer Vereinigungen

Wann ist jemand Gründer oder Teilnehmer einer terroristischen Vereinigung? Jemand ist Gründer einer terroristischen Vereinigung, wenn er den Gründungsakt sowohl führend als auch richtungsweisend veranlasst, wobei er jedoch keine organisatorische Führungsrolle innehaben muss.

Sein Beitrag kann demnach auch den Beiträgen der anderen Gründer ungeordnet sein, solange er die Gründung der terroristischen Vereinigung wesentlich gefördert hat.

Als Mitglied einer terroristischen Vereinigung wird demgegenüber bezeichnet, wer die solche in seiner Mitgliedsstellung mit dem Willen der fortdauerten Beteiligung von innen heraus fördert.
 
BGH, Urteil BGH AK 27 20 vom 03.09.2020
Normen: § 129a StGB
[bns]
 
schließen ×

Kontakt

Rechtsanwälte Schild & Collegen

 Maelostraße 2
 45894 Gelsenkirchen

 0209 386110
 0209 3861122

 info@schild-collegen.de


Kontaktformular