Eine Strafmilderung kommt bei einem Heimtückemord ausnahmsweise in Betracht, wenn außergewöhnliche entlastende Umstände zugunsten des Täters vorliegen. Diesbezüglich ist jedoch ein strenger Maßstab anzuwenden. Eine derartige Ausnahme vom Regelfall der lebenslangen Freiheitsstrafe ist nur möglich in Fällen, in denen das Verschulden des Täters ein so viel geringeres Maß hat, dass ansonsten gegen das verfassungsrechtliche Gebot schuldangemessenen Strafens verstoßen werden würde.