BGH zur schweren Brandstiftung

Wann liegt ein teilweises Zerstören vor? Im vorliegenden Fall beschäftigte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, wann im Rahmen der schweren Brandstiftung ein teilweises Zerstören bei gemischt genutzten bejaht werden kann.

Dies sei zum einen der Fall, wenn ein zum selbstständigen Gebrauch bestimmter Wohnbereich zumindest für eine nicht unerhebliche Zeit nicht mehr bewohnbar ist und dies auf die Brandlegung zurückzuführen ist. Zum anderen sei die Tatvariante des teilweise Zerstörens ebenfalls erfüllt, wenn die Unbewohnbarkeit nur mittelbar von der Brandlegung abhängig ist, zum Beispiel weil es zu einer erheblichen Verrußung des zum Wohnen bestimmten Teil des Gebäudes gekommen ist.
 
BGH, Urteil BGH 4 StR 626 19 vom 09.11.2020
Normen: § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB; § 28 VVG; § 81 Abs. 1 VVG
[bns]
 
schließen ×

Kontakt

Rechtsanwälte Schild & Collegen

 Maelostraße 2
 45894 Gelsenkirchen

 0209 386110
 0209 3861122

 info@schild-collegen.de


Kontaktformular