BGH zur mittelbaren Täterschaft

Wann beginnt das unmittelbare Ansetzen des mittelbaren Täters? Die mittelbare Täterschaft zeichnet sich dadurch aus, dass der Täter die Tat nicht selbst, sondern durch eine andere Person begehen will.

Bei einer versuchten Tat stellt sich die Frage, ab wann die Tat für den mittelbaren Täter als versucht gilt. Dies ist dann der Fall, wenn der Täter auf die andere Person - den Tatmittler - in dergestalt abschließend eingewirkt hat, dass dieser die angestrebte Tat nach Tätervorstellung im engen Zusammenhang durchführen soll. Wichtig ist dabei, dass der Täter das durch die geplante Tat bedrohte Rechtsgut schon zu diesem Zeitpunkt als gefährdet betrachtet.
 
BGH, Urteil BGH 4 StR 44 20 vom 08.09.2020
Normen: § 22 StGB; § 25 Abs. 1 Var. 2 StGB
[bns]
 
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