Beschädigt der Täter daher durch eine von ihm begangene Brandstiftung Gebäude, Betriebsstätten, Kraftfahrzeuge oder andere in § 306 Abs. 1 StGB aufgeführte Tatobjekte, wird die Sachbeschädigung von der Brandstiftung konkurrenzrechtlich verdrängt. Bei der Frage, wie Brandstiftung und Sachbeschädigung konkurrenzrechtlich zueinander stehen, kommt es also maßgeblich darauf an, bei welchem Tatobjekt der Sachbeschädigungserfolg eingetreten ist.
Normen: § 303 Abs. 1 StGB; § 306 Abs. 1 StGB