Dabei muss bei der einzelnen Tat ein konkreter Bandenbezug bestehen. Handelt der Täter aus einem eigennützigen, bandenunabhängigen Motiv, liegt kein schwerer Bandendiebstahl vor. Gegen das Vorliegen eines Bandendiebstahls sprechen neben der fehlenden Mitwirkung von allen Bandenmitgliedern das Nichtverwenden der bandeneigenen Tatmittel sowie die Tatsache, dass abwesende Bandenmitglieder keinen Anteil an der angestrebten Beute bekommen sollen.
Normen: § 52 Abs. 1 StGB; § 244a StGB; § 357 StPO