Wer einmal Gewahrsam an einer Sache hat, verliert diesen nicht schon, wenn er nicht mehr dazu in der Lage ist, seinen Gewahrsam zu schützen. Ein Verletzter hat daher grundsätzlich immer noch den Gewahrsam an seinen sich neben ihm befindenden Sachen inne. Der Gewahrsamsverlust tritt erst ein, wenn er keine tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache mehr hat.
Normen: § 20 StGB; § 21 StGB; § 242 Abs. 1 StGB