Hierfür ist es maßgeblich, dass der Täter die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit für die Tatausführung erkennt. Bei Affektdelikten kann es an diesem Bewusstsein fehlen. Dafür sprechen können insbesondere die Vorgeschichte zur Tat, der psychische Zustand des Täters, eine erhebliche Alkoholintoxikation und ein Nachtatverhalten, das einen psychischen Ausnahmezustand nahelegt. Außerdem betonte der Bundesgerichtshof, dass Affektdelikte durchaus auch außerhalb von Intimbeziehungen auftreten können.
Normen: § 211 Abs. 2 Var. 5 StGB; § 20 StGB