1 Nr. 1 StGB vorliegt. Von einem Verbreiten im strafrechtlichen Sinne kann dabei gesprochen werden, wenn der Täter die kinderpornografischen Schriften einem größeren, unbestimmten Personenkreis zugänglich macht. Gibt der Täter die kinderpornografischen Schriften lediglich an mehrere bestimmte Menschen weiter, liegt noch kein Verbreiten im Sinne der Norm vor.
Normen: § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB