Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter davon ausgeht, dass er nach erfolgreichem Aufhebeln des Geldautomaten ohne wesentliche Zwischenschritte, zeitliche Unterbrechung oder eine noch vorzunehmende eigenständige Willensbildung das Geld ungehindert entnehmen kann. Werden diese Voraussetzungen erfüllt, liegt ein Versuch in der Regel vor, wenn der Täter nach erfolgter Aufhebelung des Automaten plant, ihn durch eine Explosion mittels eines Gasgemisches zu zerstören, um anschließend auf das Geld zuzugreifen.
Normen: § 244 StGB; § 22 StGB; § 25 StGB; § 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB