Grundsätzlich kann auch ein Kraftfahrzeug ein gefährliches Werkzeug im Rahmen einer gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB darstellen. Maßgeblich ist dabei, ob das Fahrzeug von außen unmittelbar auf das Opfer einwirkt. Entsteht die Körperverletzung also unmittelbar durch den Fahrzeugkontakt, ist der Einsatz des Fahrzeugs als gefährliches Werkzeug zu bejahen. Anders sieht es in Fällen aus, in denen die Körperverletzung erst durch einen anschließenden Sturz verursacht wird.
Normen: § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB