Ein sozialethisch zu beanstandendes Vorverhalten des Sichverteidigenden schränkt sein Notwehrrecht jedoch ein. Der Einsatz einer lebensgefährlichen Waffe kommt in derartigen Konstellationen erst in Betracht, wenn er dem Angriff nicht (mehr) ausweichen kann. Ist der Angreifer unbewaffnet, wird die Selbstverteidigung mit einer lebensgefährlichen Waffe nur in seltenen Ausnahmefällen vom Notwehrrecht umfasst.
Normen: § 32 StGB; § 261 StPO; § 400 Abs. 1 StPO