BGH zur Mittäterschaft

Eine Mittäterschaft darf nicht leichtfertig angenommen werden.

Im vorliegenden Fall schlug der Angeklagte D. seinen Mitangeklagten M. und Y. vor, Geld zu besorgen. Dafür war ihnen auch die Begehung von Straftaten recht. Diesen Entschluss unterbreiteten sie dem Angeklagten A., der der Gruppe vorschlug, ein ihm bekanntes Sonnenstudio zu überfallen, womit sich die Beteiligten einverstanden erklärten. A. und D. blieben im außer Sichtweite parkenden Wagen von M., während die anderen beiden den Überfall durchführten. Wider Erwartens erlangten M. und Y. durch die Tat lediglich 68 ?. Die Gruppe entschloss sich gemeinsam, das Geld umgehend für Drogen, Essen, Getränke und Benzin für das Auto des M. auszugeben. Ob D. etwas von der Tatbeute erlangt hatte, blieb unklar.

Im vorliegenden Fall beschäftigte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, ob der D. als Mittäter oder lediglich als Hilfeleistender zu betrachten ist. Während die Vorinstanz D. als Mittäter ansah, bewertete der Bundesgerichtshof das Handeln von D. lediglich als Beihilfe. Dieser habe zwar den Tatanstoß gegeben, jedoch habe er keine besondere Beteiligung an der Tatplanung gehabt. Insbesondere sei ihm keine Überwachungsfunktion während der Wartezeit im Auto zugekommen.
 
BGH, Urteil BGH 2 StR 463 19 vom 12.05.2020
Normen: § 25 Abs. 2 StGB
[bns]
 
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