BGH zur Körperverletzung mit Todesfolge

Bei einer Körperverletzung mit Todesfolge muss zwischen der Körperverletzungshandlung und der qualifizierenden Todesfolge ein gefahrspezifischer Zurechnungszusammenhang bestehen.

Dies bedeutet, dass der konkreten Körperverletzungshandlung das spezifische Risiko des Opfertodes anhaften muss. In der Regel scheidet eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung mit Todesfolge aus, wenn das vorsätzliche Handeln eines Dritten hinzutritt. Einem Mittäter ohne Vorsatz kann die schwere Folge jedoch zugerechnet werden, wenn der andere Mittäter sie mit beidseitig ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis verursacht hat. Dies kann aber nur dann gelten, solange der Mittäter seinen Beitrag zum Verletzungserfolgs im Rahmen eines gemeinschaftlichen Tatentschlusses geleistet hat und er zumindest fahrlässig gehandelt hat.
 
BGH, Urteil BGH 1 StR 109 20 vom 14.05.2020
Normen: § 227 StGB; § 25 Abs. 2 StGB
[bns]
 
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