Dieser kann auch in Form einer bloßen Vermögensgefährdung bestehen. Der Bundesgerichtshof hat im vorliegenden Fall entschieden, dass eine solche vorliegen kann, wenn sich der Täter im Besitz der Bankkarte des Opfers befindet und dessen geheime Zugangsdaten kennt. Eine Vermögensgefährdung ist jedoch nicht anzunehmen, wenn das dazugehörige Bankkonto dabei ungedeckt ist.
Normen: § 253 Abs. 1 StGB