Dies gilt selbst dann, wenn der Beteiligte ein persönliches Interesse an der Tat hat, von der Tat vor dessen Ausübung Kenntnis erlangt hat und sich selbst als Mittäter auffasst. In derartigen Fällen kommt lediglich eine Strafbarkeit wegen Beihilfe in Betracht.
Normen: § 25 Abs. 2 StGB