3 Nr. 2. Alt. 1 StGB muss tatsächlich ein Vermögensverlust großen Ausmaßes beim Opfer eingetreten sein. Das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Nr. 2. Alt. 1 StGB ist erfüllt, wenn der Täter beim Opfer einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt. Der fünfte Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass es für eine Strafbarkeit nicht genügt, wenn der Täter das Ziel verfolgte, einen solchen großen Vermögensverlust zu bewirken, dieses aber nicht erreichte. Allein eine derartige Absicht begründet noch keine Strafbarkeit.
Normen: § 263 Abs. 1, Abs. 3 StGB