BGH zum Mord aus Habgier

Wann liegt ein Mord aus Habgier vor? Das Mordmerkmal der Habgier ist erfüllt, wenn der Täter einen anderen Menschen in seinem "Streben nach materiellen Gütern oder Vorteilen, das in seiner Hemmungslosigkeit und Rücksichtslosigkeit das erträgliche Maß weit übersteigt" tötet.

Dabei muss sich das Vermögen des Tätes durch die Tat entweder tatsächlich oder in der Vorstellung des Täters vermehren oder sich zumindest durch den Tod des Opfers eine solche Aussicht ergeben. Der vierte Strafsenat des Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Mordmerkmal der Habgier erfüllt ist, wenn der mittellose Täter einen anderen Menschen tötet, um aufgrund der anschließenden Strafverfolgung und Unterbringung im Gefängnis Verpflegung, Unterkunft und Krankenversorgung, zu der er mangels Krankenversicherung vorher keinen Zugriff hatte, zu erhalten.
 
BGH, Urteil BGH 4 StR 140 20 vom 19.05.2020
Normen: § 211 Abs. 2 Var. 3 StGB
[bns]
 
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