Es ist demnach nicht notwendig, dass diese Tathandlungen auch ihren gewünschten Erfolg erreichen. Der fünfte Strafsenat hält dahingehend nicht an seiner früheren Rechtsprechung fest.
Normen: § 22 StGB; § 242 StGB; § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB; § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB