Ein Versuch ist untauglich, wenn der Täter fälschlicherweise annimmt, dass die objektiven Voraussetzungen für den Eintritt des Erfolges vorliegen. Obwohl der Erfolgseintritt mit den vom Täter eingesetzten Mitteln gar nicht eintreten kann, ist ein untauglicher Versuch strafbar. Bei der Frage, ob ein untauglicher Versuch vorliegt, ist das Vorstellungsbild des Täters im Tatzeitpunkt maßgeblich. Ist seine Tathandlung objektiv ungefährlich, lässt dies daher nicht unbedingt darauf schließen, dass seinerseits kein Vorsatz vorliegt. Entscheidend ist, ob die objektive Ungefährlichkeit für den Täter erkennbar war.
Normen: § 15 StGB; § 23 Abs. 3 StGB; 306a StGB; § 261 StPO