BGH zur fahrlässigen Tötung

Strafvollzugsbedienstete haben sich nicht wegen fahrlässiger Tötung strafbar gemacht.

Zwei Strafvollzugsbediensteten wurde vorgeworfen, sich wegen fahrlässiger Tötung strafbar gemacht zu haben, indem sie einem verurteilten Straftäter Vollzugslockerungen gewährten. Der Strafgefangene verursachte während seines Freigangs einen tödlichen Verkehrsunfall.

Der Bundesgerichtshof sprach die zwei verantwortlichen Strafvollzugsbedienstete von dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung frei. Die beiden Männer haben keine Sorgfaltspflichtverletzung begangen, da sie innerhalb des landesrechtlich geregelten Beurteilungsspielraums über den offenen Vollzug des Gefangenen entschieden hatten. Das Geschehene war für sie außerdem nicht vorhersehbar.
 
BGH, Urteil BGH 2 StR 557 18 vom 26.11.2019
Normen: § 222 StGB; § 261 StPO
[bns]
 
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