Das Ausgesperrtsein für sich befördert den Betroffenen in den meisten Fällen in eine Schwächeposition, da er sich regelmäßig dazu gezwungen sieht, den nächstbesten Handwerker bzw. Schlüsselnotdienst zu engagieren. Diese könnten die Zwangslage des Kunden jedoch ausnutzen. Zur Bejahung einer Zwangslage müssen also nicht zwingend andere erschwerende Umstände, wie zum Beispiel ein eingeschalteter Herd, für den Betroffenen hinzukommen.
Normen: § 263 Abs. 1 StGB; § 291 Abs. 1 StGB; § 370 Abs. 1 AO; § 52 StGB