Im vorliegenden Fall hat sich der vierte Strafsenat mit der Frage beschäftigt, wann unmittelbares Ansetzen und damit der Versuchsbeginn beim Qualifikationstatbestand des Wohnungseinbruchdiebstahls im Sinne des § 244 Abs. 4 StGB vorliegt. Nach der Auffassung des Senats kommt es maßgeblich auf die Vorstellung des Täters an, die er bei der Verwirklichung des qualifizierenden Merkmals des Einbrechens hat. Daher ist in der Regel bereits dann ein Versuch zu bejahen, wenn der Täter die Einbruchshandlung in der Vorstellung ausführt, dass er in unmittelbarem Anschluss daran in die Privatwohnung eindringt, um dort Gegenstände zu stehlen.
Normen: § 22 StGB; § 23 Abs. 1 StGB; § 244 Abs. 4 StGB