Bei der Frage, ob ein Tötungseventualvorsatz vorliegt, muss stets eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände vorgenommen werden. Dabei sprechen äußerst gefährlichen Handlungen zwar für einen solchen und sind daher ein wichtiger Indikator. Jedoch muss dennoch immer in Betracht gezogen werden, dass der Täter die Tötungsgefahr entweder nicht erkannt oder zumindest darauf vertraut haben könnte, dass der Tod des Opfers nicht eintritt.