Außerdem ist ein Versuch fehlgeschlagen, wenn der Täter die Herbeiführung des Taterfolgs nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung für schlichtweg nicht mehr möglich hält. Ist tatsächlich oder nach dem Vorstellungsbild des Täters, für die Vollendung der Tat ein erneutes Ansetzen notwendig, das etwa mit einer zeitlichen Zäsur verbunden wäre, ist ebenfalls ein Fehlschlag anzunehmen.
Normen: § 22 StGB; § 23 Abs. 1 StGB; § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB