Die bereits verwirklichten Tatumstände werden ihm dann zugerechnet. Hierfür muss der sukzessive Mittäter selbst oder durch einen anderen einen für die Tatbestandsverwirklichung kausalen Beitrag leisten. Ist eine Förderung der weiteren Tatausführung jedoch gar nicht mehr möglich, da für die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolgs bereits alles getan wurde und sein Tun auf den weiteren Ablauf des tatbestandsmäßigen Geschehens keinerlei Einfluss hat, scheidet eine Mittäterschaft aus.
Normen: § 25 Abs. 2 StGB