Im vorliegenden Fall hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage beschäftigt, ob Verdeckungsabsicht und bedingter Tötungsvorsatz beim Mord nebeneinander bestehen können. Dies ist nach Auffassung des Senats möglich, wenn die maßgebliche Handlung bzw. Unterlassung, die zum Tod des Opfers führt, geschieht, um eine vorangegangene Straftat zu verdecken, dies nach dem Vorstellungsbild des Täters jedoch auch ohne den Eintritt des für möglich gehaltenen und billigend in Kauf genommenen Todeserfolg bewirkt worden wäre. Anders läge der Fall jedoch, wenn der Täter glaubt, dass nur der Tod des Opfers die Verdeckung der Vortat bewirken könnte.
Normen: § 211 Abs. 2 Var. 9 StGB