Im vorliegenden Fall beschäftigte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, ob es für eine Strafbarkeit wegen Erpressung ausreiche, wenn der Täter dem Opfer die Begehung von strafbaren Handlungen abverlange. Der Bundesgerichtshof kam zu der Entscheidung, dass in derartigen Fällen lediglich eine Strafbarkeit wegen Nötigung in Betracht komme. Schließlich habe das Opfer keinen Vermögensschaden erlitten. Eine Strafbarkeit wegen Erpressung scheide daher aus.