Tötet der Täter einen anderen Menschen aus Rache oder um ihn zu bestrafen, kann nur dann ein Mord aus niedrigen Beweggründen angenommen werden, wenn diese Motivation ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruht. Ein Rachemotiv allein reicht also nicht aus, um den Täter wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen zu bestrafen.
Normen: § 211 Abs. 2 Var. 4 StGB