BGH zur Mittäterschaft

Wann liegt Mittäterschaft vor? Nach Auffassung des Bundesgerichtshof ist derjenige Mittäter, der auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatentschlusses seinen eigenen Tatbeitrag dergestalt in die Tat einfügt, dass dieser als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten erscheint.

Umgekehrt muss sich dabei dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils verhalten. Eine eigene Mitwirkung am Kerngeschehen durch den Mittäter ist nicht erforderlich.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH 4 StR 227 19 vom 22.10.2019
Normen: § 25 Abs. 2 StGB; § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB
[bns]
 
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