BGH zur Zueignungsabsicht beim Raub

Wann liegt eine Zueignungsabsicht vor? Eine Strafbarkeit wegen Raubes setzt voraus, dass der Täter bei der Wegnahme die Absicht hatte, sich oder einem Dritten die fremde Sache rechtswidrig zuzueignen.

Die Zueignungsabsicht kann dabei entweder die Sache an sich oder aber auch lediglich den Sachwert umfassen. Möchte der Täter die Sache entsorgen, bevor er sie seinem Vermögen (oder dem eines Dritten) einverleibt hat, scheidet eine Zueignungsabsicht aus. Das Zerstören der Sache zu einem späteren Zeitpunkt, spricht dagegen nicht gegen das Vorliegen der Zueignungsabsicht.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH 3 StR 536 18 vom 17.10.2019
Normen: § 249 StGB; § 164 StGB; § 52 StGB; § 29 BtMG
[bns]
 
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