Wann eine vollendete Wegnahme vorliegt, hängt auch von der Art der Sache ab. Bei unauffälligen, leicht beweglichen Sachen kann für eine vollendete Wegnahme schon ein Ergreifen und Festhalten der Sache ausreichen. Dies kann zum Beispiel bei Geldscheinen und Schmuckstücken der Fall sein.
Normen: § 21 StGB; 249 Abs. 1 StGB