Auch wenn ein Täter geständig ist, kann ihm grundsätzlich der Vorwurf mangelnder Unrechtseinsicht und Reue gemacht werden. Seine Uneinsichtigkeit darf sich jedoch lediglich dann strafschärfend auswirken, wenn sein Verhalten auf Rechtsfeindschaft, Gefährlichkeit und die Gefahr zukünftiger Rechtsbrüche schlussfolgern lässt. Dabei sind sowohl die Tat als auch die Täterpersönlichkeit zu berücksichtigen.
Normen: § 263 Abs. 1 StGB; § 488 Abs. 1 BGB; § 46 StGB