Unterliegt der Täter einem unvermeidbaren Verbotsirrtum, entfällt die Strafbarkeit. Doch wann ist ein Verbotsirrtum unvermeidbar? Von einer solchen Unvermeidbarkeit kann erst dann ausgegangen werden, wenn der Täter all seine geistigen Erkenntniskräfte eingesetzt und möglicherweise aufkommende Zweifel an einer Strafbarkeit durch Nachdenken oder - falls erforderlich - durch Einholung verlässlichen sowie sachkundigen Rechtsrats beseitigt hat. Bei komplexen Sachverhalten und erkennbar schwierigen Rechtsfragen ist hierfür regelmäßig ein detailliertes, schriftliches Rechtsgutachten erforderlich, das eine Strafbarkeit verneint. Außerdem sind stets die persönlichen Umstände des Täters, insbesondere seine berufliche Stellung und sein Bildungsstand bei der Frage zu berücksichtigen, ob sein Irrtum vermeidbar war.
Normen: § 17 StGB; § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StGB; § 30a Abs. 1 Variante 3 BtMG; § 52 Abs. 1 StGB; § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG