Dies bedeutet, dass er es zumindest für möglich halten sowie billigend in Kauf nehmen muss, dass seine Forderung nicht bzw. nicht im Umfang seines Nötigungsziels besteht oder von der Rechtsordnung nicht geschützt wird. Hierfür ist entscheidend, ob der Täter nach laienhafter rechtlicher Bewertung der ihn bekannten Umstände glaubt, dass er keinen Anspruch auf seine Forderung hat bzw. diesen für zweifelhaft hält.
Normen: § 253 Abs. 1 StGB; § 16 StGB; § 52 StGB; § 261 StPO