Ein Beweggrund ist niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert ist und auf tiefster Stufe steht.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshof stellt eine politische Tatmotivation einen niedrigen Beweggrund dar, da die Tötung von politischen Gegnern eine bewusste Missachtung des Prinzips der Gewaltfreiheit der politischen Auseinandersetzung darstellt. Dies ist mit der Rechtsordnung unvereinbar. Einzige Ausnahme stellt die Ausübung des Widerstandsrechts aus Art. 20 Abs. 4 GG dar.
Normen: § 112 StPO; § 120 Abs. 2 GVG; § 211 StGB; § 27 StGB