Entsteht der Tatvorsatz erst später (sog. dolus subsequens) liegt keine Strafbarkeit vor, da der Vorsatz immer im Zeitpunkt der zum Taterfolg führenden Handlung vorliegen muss. Die bezüglich des Vorsatzes getroffenen Feststellungen und Wertungen und die sie tragende Beweiswürdigung im Urteil müssen in sich widerspruchsfrei sein.
Normen: § 15 StGB; § 16 Abs. 1 StGB; § 261 StPO; § 267 StPO