Nach Auffassung des Bundesgerichtshof sei der Straftatbestand des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls nach § 244 Abs. 4 StGB zwar das größere Unrecht. Dennoch trete der schwere Bandendiebstahl nicht hinter dem schweren Wohnungseinbruchdiebstahl zurück. Dies würde seinen gesonderten Unrechtsgehalt nicht zum Ausdruck bringen. Die beiden Straftatbestände stehen daher zueinander in Idealkonkurrenz.
Normen: § 242 StGB; § 244 Abs. 4 StGB; § 244a StGB; § 52 StGB