Eine Strafbarkeit wegen eines unechten Unterlassungsdelikts kommt nur in Betracht, wenn der Unterlassende eine Garantenstellung innehat. Eine solche kann sich laut BGH beispielsweise aus der Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft ergeben, wenn der Unterlassende erkennbar eine Schutzfunktion gegenüber Hilfsbedürftigen aus der Gruppe übernommen hat. Allein die Tatsache, dass sich mehrere Personen in der gleichen Gefahrensituation befinden, ist hierfür jedoch nicht ausreichend.
Normen: § 13 Abs. 1 StGB; § 323c Abs. 1 StGB; § 212 StGB