Im vorliegenden Fall beschäftigte sich der Bundesgerichtshof mit dem Mordmerkmal der Tötung mit einem gemeingefährlichen Mittel. Laut dem Bundesgerichtshof ist ein Tötungsmittel dann gemeingefährlich, wenn es in der konkreten Tatsituation eine unbestimmte Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann, weil der Täter die Ausdehnung der Gefahr nicht beherrschen kann.
Normen: § 211 Abs. 2 Var. 7 StGB