BGH zu untreuem Vermögensberater

Der Angeklagte investierte das Geld seiner Kunden entgegen der getroffenen Absprachen hochspekulativ.

Im vorliegenden Fall investierte ein Vermögensberater hohe Geldbeträge unter Ausnutzung des Vertrauens seiner Kunden hochspekulativ im eigenen Namen, obwohl ihm jeweils von ihnen aufgetragen wurde, ihr Geld risikoarm anzulegen. Dabei hoffte er vage, Gewinne zu erwirtschaften und den Kunden das Geld nebst einem Gewinn zurückzuzahlen, nahm es aber billigend in Kauf, dass diese Vermögensschäden erleiden könnten.

Der Bundesgerichtshof kam zu der Überzeugung, dass es bei der Frage, ob und in welcher Höhe die betroffenen Kunden einen für die Erfüllung der Straftatbestände der Untreue und des Betrugs erforderlichen Vermögensnachteil bzw. Vermögensschaden erlitten haben, nicht darauf ankommt, welches tatsächliche Risiko bzw. welchen Wert die vom Täter auf eigenen Namen abgeschlossenen Vermögensanlagen haben. Entscheidend ist, dass die entsprechenden Geldbeträge ohne Kompensation des dadurch eintretenden Verlustes aus dem Vermögen der Kunden ausgeschieden und dem Vermögen des angeklagten Vermögensberaters zugeflossen sind.
 
BGH, Urteil BGH 1 StR 182 19 vom 19.12.2019
Normen: § 266 Abs. 1 StGB; § 263 Abs. 1 StGB; § 52 StGB
[bns]
 
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