Ausnutzungsbewusstsein beim Heimtückemord

Wann liegt ein Ausnutzungsbewusstsein vor? Ein Mord aus Heimtücke erfordert ein bewusstes Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers.

Dafür genügt es, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Opfers und die Ausführung der Tat dergestalt erfasst, dass er sich im Klaren darüber ist, eine durch ihre Arglosigkeit gegenüber einem Angriff auf Leib und Leben schutzlose Person zu überraschen. Heftige Gemütsbewegungen können jedoch im Einzelfall dazu führen, dass der Täter die Situation nicht richtig wahrnehmen bzw. einschätzen kann. Eine Spontaneität des Tatentschlusses und/oder eine affektive Erregung des Täters im Tatzeitpunkt schließen ein Ausnutzungsbewusstsein jedoch nicht grundsätzlich aus. Vielmehr sind die tatsächlichen Auswirkungen des psychischen Zustands des Täters auf seine Erkenntnisfähigkeit entscheidend.

Im Einzelfall kann sich das Ausnutzungsbewusstsein bereits aus dem äußeren Bild des Geschehens ergeben, wenn es auf der Hand liegt, dass der Täter dieses zur Tatzeit auch erfasst hat.
 
BGH, Urteil BGH 5 StR 466 19 vom 13.11.2019
Normen: § 211 StGB; § 261 StPO
[bns]
 
schließen ×

Kontakt

Rechtsanwälte Schild & Collegen

 Maelostraße 2
 45894 Gelsenkirchen

 0209 386110
 0209 3861122

 info@schild-collegen.de


Kontaktformular