Dafür genügt es, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Opfers und die Ausführung der Tat dergestalt erfasst, dass er sich im Klaren darüber ist, eine durch ihre Arglosigkeit gegenüber einem Angriff auf Leib und Leben schutzlose Person zu überraschen. Heftige Gemütsbewegungen können jedoch im Einzelfall dazu führen, dass der Täter die Situation nicht richtig wahrnehmen bzw. einschätzen kann. Eine Spontaneität des Tatentschlusses und/oder eine affektive Erregung des Täters im Tatzeitpunkt schließen ein Ausnutzungsbewusstsein jedoch nicht grundsätzlich aus. Vielmehr sind die tatsächlichen Auswirkungen des psychischen Zustands des Täters auf seine Erkenntnisfähigkeit entscheidend.
Im Einzelfall kann sich das Ausnutzungsbewusstsein bereits aus dem äußeren Bild des Geschehens ergeben, wenn es auf der Hand liegt, dass der Täter dieses zur Tatzeit auch erfasst hat.