Für diese Bewertung können wesentlich sein: der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung sowie die Tatherrschaft oder zumindest der Wille zur Tatherrschaft, nach der die Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängig sind. Hierfür hat der Tatrichter in Grenzfällen einen Beurteilungsspielraum.
Normen: § 25 Abs. 2 StGB