Der BGH kam zu der Überzeugung, dass die Urkundenunterdrückung in der konkreten Begehungsweise des Beschädigens einer Urkunde hinter der Urkundenfälschung in Form des Verfälschens einer echten Urkunde zurücktritt, da ein solches Beschädigen einer Urkunde eine typische Begleitform des Verfälschens einer solchen darstellt. Unerheblich ist dabei, dass beide Strafnormen unterschiedliche Rechtsgüter schützen.