Ein Hilfeleisten zu dieser liegt vor, wenn der Gehilfe die Herbeiführung des Taterfolges durch den Haupttäter objektiv fördert oder zumindest erleichtert. Es ist dabei nicht notwendig, dass die Handlung des Gehilfen für den Eintritt des konkreten Erfolges in irgendeiner Form kausal wird. Zudem kann die Hilfeleistung auch schon im Vorbereitungsstadium der Tat erfolgen.