BGH zur Vollendung der Wegnahme beim Raub

Wann liegt die vollendete Wegnahme eines Mobiltelefons vor? Die Wegnahme eines kleinen und leicht beweglichen Gegenstandes ist bereits dann vollendet, wenn der Täter diesen unter seiner Kleidung verbirgt.

Dabei ist es unerheblich, ob der Täter währenddessen beobachtet wird. An einem für die Wegnahme erforderlichen Gewahrsamsbruch fehlt es jedoch, wenn der Täter das Mobiltelefon eines anderen mit dessen Einverständnis zum vermeintlichen Einspeichern einer Telefonnummer lediglich in die Hand nimmt.
 
BGH, Urteil BGH 3 StR 307 19 vom 05.09.2019
Normen: § 249 StGB
[bns]
 
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