der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei erfasst sind. Die jeweiligen Straftatbestände umfassen zunächst Hehlereitaten im Rahmen einer Verbindung von mehreren Tätern zu einer Bande, die nur Hehlern besteht (sog. reine Hehlerbande). Auch Hehler, die als Mitglied einer Diebes- oder Räuberbande handeln, erfüllen die jeweiligen Tatbestände. Das gleiche gilt für sogenannte gemischte Banden aus Dieben bzw. Räubern sowie Hehlern.
Normen: § 244 Abs. 1 Nr. 2; § 244a Abs. 1 StGB; § 260 Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 260a Abs. 1 StGB