Dann muss jeder Beteiligte auf Grundlage des gemeinsamen Tatplans einen objektiven Tatbeitrag leisten. Sind mehrere Personen beteiligt, von denen nicht jeder sämtliche Tatbestandsmerkmale selbst erfüllt, ist Mittäter, wer seinen eigenen Tatbeitrag dergestalt in die Tat einfügt, dass dieser als Teil der Handlung eines anderen Mittäters sowie umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Dabei ist nicht zwingend deine Mitwirkung am Tatgeschehen selbst notwendig.
Normen: § 25 Abs. 2 StGB; § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB; § 18 Abs. 2 JGG