BGH zur Mittäterschaft

Wann liegt Mittäterschaft vor? Grundsätzlich setzt Mittäterschaft einen gemeinsamen Tatentschluss voraus.

Dann muss jeder Beteiligte auf Grundlage des gemeinsamen Tatplans einen objektiven Tatbeitrag leisten. Sind mehrere Personen beteiligt, von denen nicht jeder sämtliche Tatbestandsmerkmale selbst erfüllt, ist Mittäter, wer seinen eigenen Tatbeitrag dergestalt in die Tat einfügt, dass dieser als Teil der Handlung eines anderen Mittäters sowie umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Dabei ist nicht zwingend deine Mitwirkung am Tatgeschehen selbst notwendig.
 
BGH, Urteil BGH 2 StR 156 19 vom 18.09.2019
Normen: § 25 Abs. 2 StGB; § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB; § 18 Abs. 2 JGG
[bns]
 
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