Grundsätzlich sei dafür nicht notwendig, dass der Tatmittler, der als Werkzeug des mittelbaren Täters fungiert, durch eigene Handlungen zur Tat ansetzt. Der Versuchsbeginn ereigne sich daher regelmäßig schon zu dem Zeitpunkt, in dem der mittelbare Täter seine Einwirkung auf den Tatmittler in der Vorstellung abgeschlossen hat, dass der Tatmittler die tatbestandsmäßige Handlung in einem engen zeitlichen Zusammenhang vornehmen werde.
Normen: § 22 StGB; § 25 Abs. 2 StGB; § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 263 StGB; § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO